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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 229

Kinderbeistand und Kindesanhörung

Differenzierung nach Fallgruppen

Robert Fucik

Das Kinderbeistand-Gesetz verleiht dem Kind, dem gem § 104a AußStrG ein Kinderbeistand bestellt wurde, eine Stimme. Gleichwohl bleibt es in § 105 AußStrG bei der Anordnung einer Befragung des Kindes durch die Richterin selbst. Ob – wie auch die Materialien zum Kinderbeistand-Gesetz andeuten – diese Befragung nun regelmäßig entfallen kann oder doch nach Fallgruppen zu differenzieren ist, soll im Folgenden untersucht werden.

I. Der neue Kinderbeistand als Verfahrensteilnehmer

Mit tritt § 104a AußStrG in Kraft und gibt in seinem Abs 1 dem Pflegschaftsgericht die Möglichkeit, in Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, einen Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung der Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Gem § 104a Abs 2 hat der Kinderbeistand mit der Minderjährigen den erforderlichen Kontakt zu pflegen und sie über den Gang des Verfahrens zu informieren. Er ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder be...

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