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Gerichtsanhängigkeit des Aufteilungsantrags
iFamZ 2010/162
Die Gerichtsanhängigkeit des vor Ablauf der Jahresfrist beim unzuständigen Gericht eingebrachten Aufteilungsantrags bleibt aufrecht, wenn dieses die Rechtssache nach deren Ablauf an das zuständige Gericht überweist.
Bei der Frist des § 95 EheG handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. Nach § 1497 ABGB unterbricht demnach die Klageführung für die Geltendmachung des Anspruchs im dafür vorgesehen Außerstreitverfahren Verjährungsfristen ebenso wie Präklusivfristen, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt wird und zu einem stattgebenden Ergebnis führt (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3, § 1497 Rz 6 mwN). Dabei schadet die Einbringung bei einem unzuständigen Gericht dann nicht, wenn die Klage nicht zurückgewiesen, sondern dem zuständigen Gericht überwiesen bzw „weitergeleitet“ wird (SZ 7/6; 1 Ob 112/00b, SZ 73/122; RIS-Justiz RS0034610; weiters RS0034720; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3, § 1497 Rz 6 mwN). Die materiellrechtliche Frist ist dann gewahrt, wenn die Klage beim überwiesenen Gericht vor deren Ablauf einlangt (RIS-Justiz RS0034682). An der eingangs zitierten Entscheidung wurde im Schrifttum – soweit überblickbar – kein...