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Verbringung in die Psychiatrie
iFamZ 2010/157
§§ 3, 4, 5, 8 und 9 UbG
UVS Steiermark , UVS 20.1.-7/2009-11
Eine Verbringung in die Psychiatrie ist nur dann gerechtfertigt, wenn bei Vorliegen einer konkreten und ernstlichen Gefahr – S. 207der Eintritt des Schadens, in diesem Fall der schweren Erkrankung, muss ohne sofortiges Handeln höchstwahrscheinlich sein – die ärztliche Betreuung nicht in anderer Weise geleistet werden kann. Kann eine Behandlung ohne Unterbringung erfolgen (hier: Wunsch der Betroffenen nach Narkose bei Biopsie wurde missachtet), ist die zwangsweise Verbringung in die Psychiatrie rechtswidrig.