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Verspäteter (Revisions-)Rekurs I
iFamZ 2010/150
§ 46 Abs 3, 71 Abs 4, 127 AußStrG
Auch nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse gem § 46 Abs 3 AußStrG angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung ist jedoch wegen § 127 letzter Satz AußStrG bei (Revisions-)Rekursen in Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht anwendbar.