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Obsorgezuteilung
iFamZ 2010/141
§ 177a ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung (§ 177a ABGB), welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden kann, wenn – wie im Anlassfall – die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt (RIS Justiz RS 0007101 ua).