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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 208

Gleichteiliges Verschulden, wenn das mindere Verschulden eines Ehegatten nicht fast völlig in den Hintergrund tritt

iFamZ 2010/161

§ 49 EheG

Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens ist nur dann gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt, weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht.

Die Klägerin zeigte sich im Verlauf der Ehe als extrem eifersüchtig, beschimpfte den Beklagten übel und ging auch oft randalierend auf ihn los. Die Klägerin konnte auch nicht damit leben, dass der Beklagte eine normale Beziehung zu seinen Eltern pflegte und beschimpfte auch diese heftig, wobei es auch zu Gewaltausbrüchen kam. Der Beklagte zeigte sich bei Tanzveranstaltungen auch selbst immer wieder als eifersüchtig und brachte die Klägerin dabei in peinliche Situationen. Ab Mai 2005 kochte die Klägerin nicht mehr für den Beklagten, ging abends aus und kam spät heim. Im Juni 2005 warf die Klägerin anlässlich einer Auseinandersetzung dem Beklagten einen vollen Rama-Becher an den Bauch und forderte ihn im Sommer 2005 schreiend auf, er solle vom Balkon hinunterspringen, dann bekomme sie wenigstens die Lebensversicherung. Ab Juli 2005 wurde von den Streitteilen endgültig kein Eheleben mehr geführt. Es gab keine geschlechtliche Beziehung mehr...

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