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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 177

Der Kinderbeistand – eine „hörbare“ Stimme des Kindes?

Gabriela Thoma-Twaroch

Seit kann Kindern im Verfahren ein Kinderbeistand an die Seite gestellt werden. Auf der Grundlage des Art 12 der UN-Konvention soll allen Kindern eine Mitbestimmung in der Entscheidungsfindung garantiert werden. Schwierig wird es sein, die Rolle des Kinderbeistands richtig zu verstehen und zu interpretieren.

Der Kinderbeistand als Vertrauensperson, als Vertreter, als Vermittler zwischen Gericht und Kind, als Berater, als Erklärer, als Helfer, als Stimme des Kindes, als Deeskalierer ... Es stellt sich die Frage, was der Kinderbeistand leisten kann. Klar ist, dass der Kinderbeistand als Vertrauensperson nur den Kindern und Jugendlichen verpflichtet ist und ohne ihre Einwilligung keine Informationen an das Gericht geben darf. Diese Klarstellung ist zwar sicherlich notwendig, sollte aber eine Selbstverständlichkeit sein. Aus dem Rollenverständnis heraus muss und soll es ja darum gehen, das Kind (unterstützend) zu vertreten. Jeder Vertreter ist immer nur demjenigen verpflichtet, den er vertritt. Wenngleich dieses neue Institut dem deutschen Modell nicht folgt und daher dem Kinderbeistand nicht sämtliche Rechte eines Vertreters zugesteht, da ein anderes Rollenverständnis, nämlich die Hil...

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