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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 191

Haftung eines Fünfjährigen

iFamZ 2010/144

§ 1310 ABGB

Die subsidiäre Haftung eines fünfjährigen Schädigers nach § 1310 3.Fall ABGB setzt voraus, dass die Schadenszufügung objektiv sorgfaltswidrig war. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn mit einem 2 bis 3 cm dicken Stecken gegen einen Baum geschlagen wird, obwohl sich ein anderer Fünfjähriger dem Baum bis auf 3 m nähert.

Der fünf Jahre alte Beklagte schlug während des „Ritterspielens“ mit einem Freund mit einem ca 30 cm langen, ca 2 bis 3 cm dicken Stecken wiederholt gegen einen Baum. Der gleichaltrige Kläger ging zu dem Baum, um mitzuspielen. Als er sich bis auf 3 m genähert hatte, brach der Stecken ab. Ein wegfliegender Splitter verletzte den Kläger an einem Auge. Den Eltern der Streitparteien ist keine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen, und auch den beiden Buben kann kein Verschulden angelastet werden. Zugunsten des Beklagten besteht eine private Haftpflichtversicherung; der Kläger hat keine Ansprüche aus einer Unfallversicherung.

Das Erstgericht sprach dem Kläger die Hälfte seines Schadens (vor allem Schmerzengeld und Pflegekosten) zu; die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Das Rekursgericht entschied im gänzlich klagsabweisenden Sinn. D...

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