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AußStrG | Außerstreitgesetz
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 140 Schutz des Privat- und Familienlebens

Thomas Schoditsch

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als Grundsatz
13
II.
Veröffentlichungsverbote
46
III.
Strafsanktion
7

I. Nichtöffentlichkeit des Verfahrens als Grundsatz

1

Nach dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Art 90 Abs 1 S 1 B-VG und Art 6 MRK sind Verhandlungen in Zivilsachen öffentlich; allerdings sind einfachgesetzlich vorgesehene Ausnahmen zulässig (Art 90 Abs 1 S 1 B-VG). Eine solche Ausnahme normiert § 140 Abs 1 S 1, der den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung für Verfahren nach dem II. Hauptstück – also für Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenvertretungsverfahren – festlegt und damit von § 19 Abs 1 abweicht. Da in diesen Verfahren Tatsachen des Familien- und Privatlebens erörtert werden und die Verfahrensergebnisse besonders sensibel sind, ist dies im Hinblick auf Art 8 MRK sachlich gerechtfertigt.

2

Bestimmten Personen ist auch die Teilnahme an den nicht-öffentlichen Teilen des Verfahrens erlaubt. Dazu zählen neben den Parteien und ihren Vertretern etwa eine Person ihres Vertrauens (§ 19 Abs 5), die Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Familiengerichtshilfe sowie der Jugendgerichtshilfe.

3

Das Gericht kann die Öffentlichkeit der Verhandlung herstellen, wenn keine Umstände des Privat- und Familienlebens erörtert werden und die öffentliche Verhandlung mit dem Wohl der vertretenen Person vereinbar ist (§ 140 Abs 1 S 2). Da vor Verhandlungsbeginn nicht selten unklar ist, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gibt es idR keinen Grund für eine solche Vorgehensweise des Gerichts. Will das Gericht ausnahmsweise die Öffentlichkeit herstellen, so hat jede Partei ein „Vetorecht“: Sie kann sich ohne Begründung dagegen aussprechen und dadurch die Herstellung der Öffentlichkeit verhindern.

II. Veröffentlichungsverbote

4

Im Kindschafts- und Erwachsenenvertretungsverfahren schien dem Gesetzgeber im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens der Beteiligten sowie der Zivilrechtspflege ein verstärkter Schutz gegen die Weitergabe von aus dem Verfahren bekannten Umständen geboten. Im Hinblick auf die sensiblen Verfahrensergebnisse des II. Hauptstück sollte der zunehmenden Tendenz zur „Durchlässigkeit“ des Gerichtsverfahrens für dort erörterte Umstände – insb des privaten, gesundheitlichen oder beruflichen Bereichs – begegnet werden. Demensprechend sehen § 140 Abs 2 und Abs 3 Veröffentlichungsverbote vor, die strafrechtlich bewehrt sind (§ 301 StGB). Diese Veröffentlichungsverbote dienen dem Schutz vor der Kenntnis sensibler Daten durch verfahrensfremde Personen. Aus ihnen folgt aber keine Verpflichtung zur Geheimhaltung gegenüber Verfahrensbeteiligten, weil dies im Widerspruch zu den Geboten des „fair trial“ iSd Art 6 Abs 1 MRK stünde.

5

§ 140 Abs 2 enthält ein generelles Veröffentlichungsverbot, das an Verfahrensparteien und Zeugen adressiert ist. Untersagt ist die Weiterleitung von Umständen des Privat- und Familienlebens, die ausschließlich durch das Verfahren bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht. Damit soll verhindert werden, dass verfahrensfremde Personen gegen den Willen der Betroffenen Informationen erhalten, die erst durch ein Gerichtsverfahren vermittelt werden.

6

Darüber hinaus hat das Gericht gem § 140 Abs 3 die Möglichkeit, Verfahrensparteien und Zeugen ein individuelles Veröffentlichungsverbot durch Beschluss („Geheimhaltungsanordnung“) aufzuerlegen. Diese Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls objektiv im Interesse der vertretenen Person liegt. Zudem muss sie sich auf Informationen beschränken, die ausschließlich durch das Pflegschaftsverfahren vermittelt wurden. In der Praxis betrifft dies va die Gefährdung der Interessen Minderjähriger durch eine Darstellung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustands. Ist eine solche Geheimhaltungsanordnung zur Wahrung der Interessen von Minderjährigen notwendig, so ist sie – trotz des Eingriffs in die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter (insb Eltern) – iSd Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt. Der Inhalt dieses Beschlusses ist für die Strafbarkeit nach § 301 Abs 2 2. Fall StGB maßgebend, weshalb die betroffenen Personen und Tatsachen detailliert zu bezeichnen sind. Angesichts seiner Tragweite ist dieser Beschluss mit Rekurs selbstständig anfechtbar.

III. Strafsanktion

7

Sowohl eine Verletzung des generellen als auch des individuellen Veröffentlichungsverbots steht unter der strafrechtlichen Sanktion des § 301 StGB. Da das generelle Veröffentlichungsverbot des § 140 Abs 2 ein „gesetzliches Verbot“ iSd § 301 Abs 1 StGB bildet, ist eine Veröffentlichung der geschützten Inhalte des Gerichtsverfahrens in qualifizierter Form mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Weitergabe geschützter Verfahrensergebnisse trotz individuellen Veröffentlichungsverbots ist gem § 301 Abs 2, 2. Fall StGB strafbar und richtet sich nach dem Beschluss des Gerichts (s Rz 6). In beiden Fällen ist auf subjektiver Tatseite zumindest dolus eventualis iSd § 3 StGB erforderlich.

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