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AußStrG | Außerstreitgesetz
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 82 Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

Joachim Pierer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Das Abstammungsverfahren
A.
Ziel und Zweck
13
B.
Materielles Recht
4, 5
C.
Zuständigkeit
68
D.
Antragsbedürftigkeit
9, 10
II.
Parteien im Abstammungsverfahren
A.
Formelle Parteistellung
11, 12
B.
Materielle Parteistellung
C.
Jedenfalls einzubeziehende Parteien
14, 15
D.
Rechtsnachfolger verstorbener Parteien
E.
Personen ohne Parteistellung
F.
Übergehung von Parteien
G.
Verfahrens- und Handlungsfähigkeit
1923
III.
Verfahrenshilfe
2427

I. Das Abstammungsverfahren

A. Ziel und Zweck

1

Die § 82 bis 85 enthalten besondere Verfahrensbestimmungen für das Abstammungsverfahren. Sie gehen daher den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG vor. So ordnet zB § 83 Abs 1 anders als § 18 zwingend eine mündliche Verhandlung an. Enthalten die § 82 ff keine Sonderregel, ist die jeweilige Frage nach dem allgemeinen Teil des AußStrG oder speziellen Normen in anderen Gesetzen (zB § 141, 142 ABGB) zu lösen. Die § 82 bis 85 dienen als Normen des formellen Rechts der Durchsetzung des materiellen Abstammungsrechts. Ziel ist die Begründung, Änderung oder Beseitigung eines Abstammungsverhältnisses. IdR wird das die Feststellung sein, dass eine Person biologisch und rechtlich der Vater eines Kindes ist. Das Feststellungsmonopol in Fragen der Abstammung liegt beim Gericht – Abstammung ist eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts (§ 1 JN), über die gem Art 6 Abs 1 EMRK ein Tribunal zu entscheiden hat.

2

Seit dem Inkrafttreten des FMedRÄG 2015 sind auch Verfahren denkbar, die die „Abstammung vom anderen Elternteil“ (so die Überschrift zu § 144 ABGB) zum Inhalt haben. Gem § 144 Abs 3 S 1 ABGB sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in solchen Fällen sinngemäß anzuwenden. In Ausnahmefällen kann auch die Feststellung der Mutterschaft erforderlich sein (§ 82 Rz 4), die jedoch nicht mit der Abstammung vom anderen Elternteil zu verwechseln ist.

3

Das Abstammungsrecht verfolgt das Ziel, jedem Menschen zwei rechtliche Elternteile zuzuordnen. Die nach den materiellen Bestimmungen des ABGB begründete Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung wirken gem § 140 ABGB gegenüber jedermann („Wirkung erga omnes“). Das Abstammungsrecht erfüllt somit eine Ordnungsfunktion. Es dient zudem der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung eines jeden Menschen. Umstritten ist, ob aus der Wirkung erga omnes gem § 140 ABGB im Umkehrschluss folgt, dass die Beurteilung bzw Feststellung der Abstammung in einem anderen Verfahren möglich ist, wenn noch kein Verfahren zur Feststellung der Abstammung nach den § 82 ff stattgefunden hat. Der OGH entschied zuerst zum Unterhaltsregress des Scheinvaters und wenig später zum Kontaktrecht, dass eine inzidente Vaterschaftsfeststellung in diesen Verfahren mit Wirkung nur für die beteiligten Parteien („inter partes“) zulässig ist. Im Unterhaltsvorschussverfahren hat der OGH dies hingegen abgelehnt. Die Vorfrage, ob bloß ein unbeachtliches „Nichtanerkenntnis“ vorliegt, kann aber immer von Gerichten und Behörden geprüft werden.

B. Materielles Recht

4

§ 82 Abs 1 spricht von „Verfahren über die Abstammung“, zählt aber keine auf. Die § 82 bis 85 sind auf alle Verfahren anzuwenden, die Fragen des materiellen Abstammungsrechts nicht bloß als Vorfrage (§ 82 Rz 3 und § 85 Rz 2) zum Inhalt haben. Das materielle Abstammungsrecht findet sich seit dem KindNamRÄG 2013 gesammelt im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstücks des ABGB, somit in den § 140 ff ABGB. Die § 82 bis 85 sind daher anwendbar auf die

  • gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 148 ABGB);

  • Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung („Vätertausch“, § 150 ABGB);

  • Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter (§ 151 ABGB);

  • Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 154 ABGB).

Darüber hinaus sind die § 82 bis 85 auch auf Verfahren über die Vaterschaft und Mutterschaft anwendbar, die nach einer IPR-Anknüpfung nach ausländischem Recht zu entscheiden sind. Sollte ein Verfahren zur Feststellung der Mutterschaft nach österr Recht notwendig werden, weil die Mutter eines Kindes etwa unbekannt oder zweifelhaft ist (zB anonyme Geburt, Babyklappe oder Verwechslung im Krankenhaus), sind ebenfalls die § 82 ff anzuwenden.

5

Die Aufzählung in Rz 4 enthält weder § 143 ABGB (Mutterschaft), § 144 Abs 1 Z 1 ABGB (Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter), noch § 144 Abs 2 Z 1 ABGB (Elternschaft kraft eingetragener Partnerschaft mit der Mutter nach medizinisch unterstützter Fortpflanzung). In diesen Fällen entsteht das Abstammungsverhältnis ex lege bereits durch die Erfüllung der jeweiligen Tatbestände, sodass ein eigenes Verfahren zur Begründung des Abstammungsverhältnisses in diesen Fällen nicht notwendig ist. Ähnlichen Charakter hat auch ein Anerkenntnis (§ 145 Abs 1 ABGB). Eine bloß deklarative Feststellung der Abstammung (zB vom Ehemann der Mutter) kommt daher nicht in Frage. Die beabsichtigte Änderung oder Beseitigung der auf diese Weise begründeten Abstammung erfordert jedoch ein Verfahren nach den § 82 ff.

C. Zuständigkeit

6

Für Verfahren außer Streitsachen sind gem § 104a JN die Bezirksgerichte sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da es für Abstammungsverfahren keine besonderen Bestimmungen gibt, ist das Bezirksgericht sachlich zuständig . Anders als vor dem Inkrafttreten des neuen AußStrG gibt es daher keine streitigen Abstammungsverfahren mehr. Eine Fehlbezeichnung als Klage schadet aber nicht, weil gem § 40a JN nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt des Begehrens und das Vorbringen der Partei ausschlaggebend dafür ist, in welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu erledigen ist. Die Rechtssache ist allenfalls gem § 44 Abs 1 JN von Amts wegen oder auf Antrag an das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu überweisen (§ 1 Rz 14). Abstammungsverfahren sind gem § 19 Abs 2 Z 1 RPflG dem Richter vorbehalten.

7

Die örtliche Zuständigkeit regelt § 108 Abs 1 JN. Für minderjährige Kinder verweist § 108 JN auf die Zuständigkeit jenes Gerichts, das zur Führung der Pflegschaft berufen ist, also auf die Zuständigkeitsregelung des § 109 JN. Demnach ist für minderjährige Kinder jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für volljährige Kinder ist gem § 108 JN jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das volljährige Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommen mehrere Männer als Vater in Frage, hat der Antragsteller ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen. Fehlt auch ein solcher im Inland, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt wird, ist dieses Gericht gem § 108 Abs 2 JN auch für weitere, das gleiche Kind betreffende Abstammungsverfahren zuständig.

8

Die internationale Zuständigkeit regelt § 108 Abs 3 JN. Inländische Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österr Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Brüssel IIa-VO nimmt Abstammungsangelegenheiten gem Art 1 Abs 3 lit a von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus.

D. Antragsbedürftigkeit

9

§ 82 Abs 1 wiederholt den bereits durch § 8 Abs 1 für das Außerstreitverfahren festgelegten Grundsatz, dass Verfahren nur auf Antrag einzuleiten sind, sofern nichts anderes angeordnet ist. Eine solche Anordnung enthält § 154 Abs 1 Z 1 ABGB und bestimmt, dass das Gericht in bestimmten Fällen ein Anerkenntnis nicht erst auf Antrag, sondern schon von Amts wegen für rechtsunwirksam zu erklären hat. Das ist gem § 154 Abs 1 Z 1 lit a ABGB der Fall, wenn das Anerkenntnis (§ 145 Abs 1 ABGB) oder im Fall des „durchbrechenden“ Anerkenntnisses (§ 147 Abs 2 ABGB) die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht. Ebenso ist gem § 154 Abs 1 Z 1 lit b ABGB eine amtswegige Rechtsunwirksamerklärung vorgesehen, wenn der Anerkennende oder im Fall eines durchbrechenden Anerkenntnisses die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat. Alle anderen Abstammungsverfahren (§ 82 Rz 4) sind dagegen nur auf Antrag einzuleiten.

10

Nach § 11 Abs 1 sind Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, mit der Zurücknahme des Antrags beendet. Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er gem § 11 Abs 3 nicht neuerlich geltend gemacht werden. Im Abstammungsverfahren gibt es nur eine Antragsrücknahme ohne Anspruchsverzicht.

II. Parteien im Abstammungsverfahren

A. Formelle Parteistellung

11

Parteien sind gem § 2 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und gem § 2 Abs 1 Z 2 der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete (formelle Parteistellung) . Die Parteistellung im Abstammungsverfahren ergibt sich grundsätzlich aus der im materiellen Recht (§ 82 Rz 4) eingeräumten aktiven und passiven Antragslegitimation. Weiters ist gem § 2 Abs 1 Z 4 jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist, Partei. In diesem Sinne stellt § 82 Abs 2 klar, dass unabhängig von der rechtlichen Stellung nach dem anzuwendenden materiellen Recht jedenfalls

  • dem Kind, um dessen Abstammung es geht,

  • der Person oder den Personen, um deren Elterneigenschaft es geht, und

  • dem anderen Elternteil

Parteistellung zukommt. Diese Personen haben bereits kraft Gesetzes Parteistellung, sie sind also Legalparteien. Für den anderen Elternteil des Kindes (idR die Mutter) macht § 82 Abs 2 die Parteistellung jedoch davon abhängig, dass dieser sowohl entscheidungsfähig als auch am Leben ist. Grundlage für die grundsätzliche Einbeziehung beider Elternteile ist die jeweils höchstpersönliche Betroffenheit des Elternteils, die unabhängig davon besteht, ob das Verfahren einen Einfluss auf die Rechtsstellung des anderen Elternteils hat. Eine Beiziehung der Rechtsnachfolger eines verstorbenen „anderen Elternteils“ iSd § 82 Abs 2 ist daher nicht erforderlich.

12

Die Aufzählung des § 82 Abs 2 ist weder taxativ, noch verleiht sie den darin genannten Personen etwaige Antragsrechte, denn diese müssen sich aus dem materiellen Recht ergeben. Für alle nicht in § 82 Abs 2 genannten Personen ist deren Stellung als mögliche Partei nach § 2 zu beurteilen (dazu § 82 Rz 13).

B. Materielle Parteistellung

13

Weil die Abstammung und deren Änderung sowie die Feststellung der Nichtabstammung gem § 140 ABGB gegenüber jedermann wirkt (§ 82 Rz 3), wird es bei vielen Abstammungsverfahren einen Kreis von Personen geben, die selbst nicht am Verfahren beteiligt waren, aber vom Verfahrensausgang direkt oder indirekt betroffen sind. So könnten zB die ehelichen Kinder eines Ehepaares – ebenso wie deren Mutter bzw die Ehefrau des Vaters – ein Interesse daran haben, das künftige Erbe nicht mit einem unehelichen Kind des Vaters teilen zu müssen. Auch die Eltern des Vaters kraft Ehe mit der Mutter (§ 144 Abs 1 Z 1 ABGB) könnten ein Interesse daran haben, dass das Abstammungsverhältnis des Vaters zu seinem Kind (dem Enkel der Großeltern) aufrecht bleibt, um einen potentiellen Unterhaltsschuldner (§ 234 Abs 1 ABGB) nicht zu verlieren. Gem § 2 Abs 1 Z 3 sind aber materielle Parteien nur solche Personen, deren rechtlich geschützte Stellung durch die gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist der Zweck des Verfahrens. Für die § 82 ff ist das einzig die Begründung, Änderung oder Beseitigung eines Abstammungsverhältnisses (§ 82 Rz 1). Bloße Reflexwirkungen, die etwa dadurch entstehen, dass eine andere Person Rechte erwirbt (und so zB den Erbteil der Stiefgeschwister verringert), sind keine solche unmittelbare Beeinflussung. Der Gesetzgeber wollte die materielle Parteistellung „möglichst eng und scharf“ fassen, woraus sich die Wahl des Wortlauts von § 2 Abs 1 Z 3 erklärt. Es sollte bewusst „rechtlich geschützte Stellung“ und nicht etwa „rechtliches Interesse“ heißen (§ 2 Rz 23 ff). Simotta plädiert hingegen dafür, allen Personen Parteistellung einzuräumen, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Abstammung haben. Dem hält Deixler-Hübner mE zu Recht den engen Gesetzeswortlaut entgegen. Sie weist zudem darauf hin, dass in Fällen, die erbrechtliche Implikationen haben, den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen ohnehin gem § 142 ABGB Parteistellung zukommt.

C. Jedenfalls einzubeziehende Parteien

14

  • Im Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft sind demnach das Kind, die Mutter und der Mann, gegen den sich der Antrag des Kindes richtet, Parteien. Ein derartiger Antrag kann sich auch gegen mehrere Männer gleichzeitig richten (vgl § 84). Zudem kann der Antrag gem § 148 Abs 1 S 2 ABGB auch vom Mann gegen das Kind gestellt werden.

  • Im Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung bei bestehender Abstammung (§ 150 ABGB) sind das Kind, der bisherige rechtliche Vater, der Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, sowie die Mutter Parteien.

  • Im Verfahren zur Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter (§ 151 ABGB) sind das Kind und die Mutter sowie deren Ehemann Parteien.

  • Im Verfahren zur Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 154 ABGB) sind das Kind und die Mutter sowie der Anerkennende Parteien.

In den beiden letztgenannten Fällen (§§ 151, 154 ABGB) ist auch jener Mann Partei, dessen Vaterschaft durch die erfolgreiche Bestreitung wieder aufleben würde. Das ist zB ein früherer Ehemann der Mutter, auf den die subsidiäre Ehelichkeitsvermutung zutrifft (§ 144 Abs 4 ABGB), oder der Mann, dessen Vaterschaft durch ein im Verfahren angefochtenes Vaterschaftsanerkenntnis seinerzeit „durchbrochen“ (§ 147 Abs 2 ABGB) wurde.

15

Parteien sind demnach jedenfalls das betroffene Kind und die Mutter. Die Mutter kann auch als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes Anträge einbringen (vgl § 141 ABGB). Bei einer materiellen Kollision zwischen der Mutter und dem Kind ist aber ein Kollisionskurator gem § 5 zu bestellen. Als solcher käme nach § 209 ABGB der Kinder- und Jugendhilfeträger in Betracht. Das wäre etwa der Fall, wenn die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes handeln müsste, weil ihr Ehemann einen Antrag gem § 151 ABGB auf Feststellung der Nichtabstammung stellt, nicht aber im umgekehrten Fall.

D. Rechtsnachfolger verstorbener Parteien

16

Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Parteistellung auch § 142 ABGB, der die Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten regelt. Nach dem Tod der betroffenen Person kann demnach die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden. Da der ruhende Nachlass bzw die Erben nur in die Rechtsposition des Verstorbenen eintreten, müssen sie einen bereits begonnenen Fristenlauf (vgl § 146, 153 Abs 2 und 154 Abs 2 ABGB) gegen sich gelten lassen.

E. Personen ohne Parteistellung

17

Wer weder formelle noch materielle Parteistellung genießt, ist nicht am Abstammungsverfahren zu beteiligen. Da es im Außerstreitverfahren keine Nebenintervention gibt und es auch keine streitigen Abstammungsverfahren mehr gibt, kommt auch ein Beitritt als Nebenintervenient nicht in Frage. Gleichzeitig mit Inkrafttreten des neuen AußStrG wurden auch alle Befugnisse des Staatsanwalts im Abstammungsrecht und damit dessen Stellung als Amtspartei beseitigt. Sie waren noch ein Relikt der nationalsozialistisch-rassistischen Gesetzgebung. Zum Parteibegriff s auch die Kommentierung bei § 2.

F. Übergehung von Parteien

18

Wurde eine Partei dem Verfahren nicht beigezogen, ist das ein schwerer Verfahrensmangel gem § 58 Abs 1 Z 1. Ein solcher Verfahrensmangel ist im Revisionsrekursverfahren (§ 66 Abs 1 Z 1) analog zu § 55 Abs 3 von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des Kindes eingegriffen würde. Das ist in einem Abstammungsverfahren, das die Vaterschaft beseitigt, nur schwer vorstellbar. Die Feststellung der Vaterschaft ohne rechtliches Gehör des Betroffenen bzw seines Rechtsnachfolgers verstößt auch gegen den ordre public.

G. Verfahrens- und Handlungsfähigkeit

19

Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln (Verfahrensfähigkeit), und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich gem § 2 Abs 3 nach den Bestimmungen der ZPO. Für die Vertretung selbst gelten die Bestimmungen des allgemeinen Teils des AußStrG.

20

Für die Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten enthält § 141 ABGB spezielle Regelungen. Gem § 141 Abs 1 ABGB kann eine Person in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihr rechtswirksam handeln, wenn sie entscheidungsfähig iSd § 24 Abs 2 ABGB ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen (ab 14 Jahren) vermutet. Alle Minderjährigen, auch entscheidungsfähige, bedürfen aber für ihre Handlungen gem § 141 Abs 2 ABGB der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so benötigt dieser umgekehrt die Zustimmung des entscheidungsfähigen (mündigen) Minderjährigen. Es ist also konsensuales Vorgehen notwendig, damit das Mitspracherecht der minderjährigen Person gewahrt wird und auch ein gewisser Schutz vor Übereilung besteht.

21

Vergleicht man die Regelung des § 141 ABGB (s § 82 Rz 20) mit jener des § 1 Abs 1 S 1 ZPO („Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln [Processfähigkeit],als sie geschäftsfähig ist.“), schränkt § 141 Abs 2 S 1 ABGB die Vornahme von Verfahrenshandlungen durch entscheidungsfähige (geschäftsfähige) mündige Minderjährige ein, weil sie für jede Handlung zusätzlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters verlangt. Der gesetzliche Vertreter und der entscheidungsfähige mündige Minderjährige könnten sich also gegenseitig blockieren. Simotta schlägt daher eine teleologische Reduktion des § 141 ABGB vor, wonach nur die Einbringung und die Zurücknahme des verfahrenseinleitenden Antrags vom Konsensualprinzip des § 141 Abs 2 ABGB erfasst sind. Diese Ansicht fand zu Recht Zustimmung in der Lehre.

22

In allen Fällen gilt gem § 141 Abs 4 S 1 ABGB, dass sich der gesetzliche Vertreter vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen hat. Deshalb spielen Überlegungen zum Wohl des Vertretenen (Kindeswohl) im Abstammungsverfahren, das der Vertreter unter Beachtung dieses Grundsatzes eingeleitet hat, keine Rolle mehr. So kann zB das Argument, dass durch eine Änderung der Abstammungsverhältnisse die bisherige soziale Familie gestört werde, das Gericht nicht an der Feststellung der Abstammung hindern, wenn der Vertreter die dazu notwendigen Verfahrensschritte bereits gesetzt hat.

23

Gem § 141 Abs 4 S 2 ABGB benötigt der gesetzliche Vertreter in Angelegenheiten der Abstammung keine (pflegschafts-)gerichtliche Genehmigung.

III. Verfahrenshilfe

24

Gem § 7 Abs 1 sind die Bestimmungen der § 63 bis 73 ZPO über die Verfahrenshilfe und die Prozessbegleitung (§ 73b ZPO) sinngemäß anzuwenden. Nach den Verfahrenshilfe-Bestimmungen der ZPO wären bei einkommens- und vermögenslosen Personen (im Abstammungsverfahren idR das Kind) nach hA die Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ausschlaggebend. Verfahrenshilfe würde dem minderjährigen Kind in diesen Fällen nur dann gewährt werden, wenn die Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit iSd § 63 Abs 1 ZPO erfüllen. Diese Vorgehensweise trifft idR die alleinerziehende Mutter, bei der das Kind lebt, die dann neben dem Naturalunterhalt auch noch das Abstammungsverfahren zu finanzieren hätte. Diese Konstellation und insb die Bedachtnahme auf die Unterhaltspflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, war jedoch fragwürdig.

25

Daher wurde § 82 Abs 3 im Jänner 2006 in das AußStrG eingefügt, um den idR einkommens- und vermögenslosen Minderjährigen einen raschen Zugang zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte im Abstammungsverfahren zu ermöglichen. Als lex specialis zu den Bestimmungen der ZPO bestimmt § 82 Abs 3, dass in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht bleiben. Demnach sind bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers und nicht auch die der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sondern auch für die Frage einer allfälligen Nachzahlung jener Kosten, von welchen der Minderjährige vorläufig im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit war. Gleiches gilt weiters für die nach § 68 ZPO vorzunehmenden Beurteilungen.

26

In Verfahren, die vom Amtswegigkeitsprinzip beherrscht sind, besteht keine Anwaltspflicht in erster Instanz (§ 4 Abs 1). Wenn sich der das Kind vertretende Elternteil trotz gerichtlicher Anleitung und amtswegigen Vorgehens nicht in der Lage sieht, die Interessen des Minderjährigen ausreichend vor Gericht zu vertreten, besteht neben der Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch die Möglichkeit, die kostenlose Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger in Anspruch zu nehmen.

27

§ 82 Abs 3 gilt in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder, nicht aber wenn noch minderjährige Kinder selbst als Vater (bzw anderer Elternteil) in Frage kommen.

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