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AußStrG | Außerstreitgesetz
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 187 Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken

Alfred Veith

Übersicht der Kommentierung


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I.
Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich
1– 3
II.
Elektronische Urkunden
4– 8
III.
Vorgang
9– 13
IV.
Beglaubigungsvermerk
14– 19
V.
Beglaubigungsarchiv
20– 23

I. Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich

1

Die Bestätigung der Übereinstimmung einer Abschrift mit einer Urkunde wird als Vidimierung bezeichnet. Jene Urkunde, von der die Abschrift erstellt wurde, wird als Urschrift (vgl § 77 Abs 3 Z 1 NO), Urstück (vgl § 431 Geo) oder Hauptschrift bezeichnet. Neben dem Gericht ist auch der Notar gem § 77 NO ermächtigt, Vidimierungen zu erteilen.

2

Die Begriffe Abschrift und Kopie bezeichnen dasselbe. Es kommt lnicht darauf an, wie die Abschrift hergestellt wurde. Nach Wagner/Knechtel kann sie „mit Hand oder Schreibmaschine angefertigt, auf mechanischem, chemischem, elektronischem Weg kopiert, gescannt, fotografiert, Durchschrift der Urkunde oder d...

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