AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 120a Sachverständigengutachten
Literatur
Barth/Ganner, Handbuch Sachwalterrecht2 (2010); Barth/Ganner, Erwachsenenschutzrecht (in Vorbereitung); Fritz, Neuerungen im Verfahrensrecht nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, iFamZ 2017, 177; Geroldinger, Eckpfeiler des neuen Erwachsenenschutzverfahrens, RZ 2018, 69; Gitschthaler, Einzelne Probleme des neuen Sachwalterrechts und der Versuch einer Lösung, ÖJZ 1984, 193, 231; Traar/Pesendorfer/Fritz/Barth, Sachwalterrecht und Patientenverfügung (2015).
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Bisher wurde in der Bestimmung über die mündliche Verhandlung (§ 121 aF) ohne nähere Ausführung vorausgesetzt, dass vor Bestellung eines Sachwalters ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. § 120a wurde nun aus dem bisherigen § 121 herausgelöst und regelt, wann die Einholung eines Gutachtens für die betroffene Person erforderlich ist.
II. Sachverständigengutachten
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§ 120a regelt, unter welchen Umständen das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen muss bzw kann.
Weiterhin werden aber keine Vorgaben gemacht, aus welchem Fachgebiet ein solches Gutachten stammen muss (§ 120a enthält hier keine nähere Determinierung). Das Gericht kann als Sachverständigen daher nach seinem Ermessen eine Person bestellen, die aber aufgrund ihrer Ausbildung, ihres Berufs und ihrer Erfahrung geeignet sein muss, ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Betroffenen abzugeben, soweit es für die Beurteilung einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit von Bedeutung ist. Meist wird es sich beim beigezogenen Sachverständigen aufgrund der Fragestellung um Ärzte aus den Bereichen der Psychiatrie oder Neurologie handeln. Aber nicht immer wird ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sein, vielmehr kann in manchen Fällen auch die Einholung eines psychologischen, heilpädagogischen oder pflegerischen Gutachtens angezeigt sein. Der Sachverständige muss lediglich fachlich befähigt sein, den Gutachtensauftrag zu erfüllen.
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Es steht der betroffenen Person frei, zusätzlich zum Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen ein Privatgutachten vorzulegen. Gelangt dieses Gutachten zu einem anderen Ergebnis, so ist das Gericht verpflichtet, sich um eine Aufklärung der Widersprüche zu bemühen. Wenn das Gericht einem Privatgutachten nicht folgt, trifft es eine Begründungspflicht, gegebenenfalls ist ein weiterer Sachverständiger zu bestellen. Nur wenn sich Widersprüche zwischen Privatgutachten und Sachverständigengutachten durch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nicht aufklären lassen, ist eine neuerliche Begutachtung anzuordnen, weil das Gutachten des Gerichtssachverständigen in diesem Fall als ungenügend iSd § 362 Abs 2 ZPO zu bewerten ist.
III. Amtswegigkeit und Antrag
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Bisher musste im Sachwalterbestellungsverfahren immer ein Sachverständiger bestellt werden. Nun ist ein Gutachten nur dann einzuholen, wenn es das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Der Wegfall des verpflichtenden Gutachtens trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das Augenmerk nun vermehrt auf die (noch vorhandenen) Fähigkeiten der betroffenen Person gelegt werden soll und nicht bloß auf medizinische Fragestellungen.
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Wann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts; das Gesetz trifft dazu keine näheren Vorgaben. Das Gericht muss aber schlussendlich in der Lage sein, einschätzen zu können, ob die betroffene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Daraus ergibt sich, dass es dem Gericht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse möglich sein muss, festzustellen,
ob eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vorliegt und
ob diese Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit dazu führt, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann.
Das Gericht kann von der Bestellung eines Sachverständigen etwa dann absehen, wenn durch Befunde – zB im Zusammenhang mit der Gewährung von Pflegegeld – der psychische und gesundheitliche Zustand der betroffenen Person hinreichend erhoben ist. Freilich müssen diese Befunde aktuell sein und sich auf die im Verfahren relevanten Fragen (s oben) beziehen. Denkbar ist hier etwa, dass die betroffene Person bereits schwer dement ist, es eine Vielzahl an Befunden gibt und eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen werden kann. Ausreichende Befunde kann es auch bei Personen geben, die sich im Koma befinden oder die seit Kindesalter schwer kognitiv beeinträchtigt ist und bei denen die Aussicht auf Änderung des Zustands in absehbarer Zeit nicht gegeben ist. Sollten jedoch diesbezüglich Zweifel verbleiben, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.
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Ein Sachverständigengutachten muss das Gericht zudem jedenfalls einholen, wenn das die betroffene Person (oder ihr Rechtsbeistand in ihrem Namen, s dazu § 119 ) beantragt. Und zwar auch dann, wenn es das Gericht nicht für erforderlich halten würde. Auf dieses Recht ist die betroffene Person hinzuweisen (spätestens bei der Erstanhörung) und ihr die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist die Einholung eines Gutachtens zu beantragen.
IV. Verfahren
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Der Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss. Er ist nach § 45 den Parteien zuzustellen. Der Beschluss kann nicht abgesondert angefochten werden, sondern erst mit der Entscheidung in der Hauptsache (also mit dem Einstellungs- oder Bestellungsbeschluss).
Für die Bestellung des Sachverständigen und für die Beweisaufnahme gelten grundsätzlich die Bestimmungen der ZPO (§ 35 iVm § 351 ff ZPO). Unklar ist, ob die betroffene Person zur Befundaufnahme zum Sachverständigen zwangsweise vorgeführt werden kann (die entsprechende Regelung bei der Erstanhörung wurde gestrichen). ME muss hier dieselbe Wertung wie bei der Erstanhörung angestellt werden. Ist die Vorführung zur Erstanhörung unangemessen, weil das Erwachsenenschutzverfahren an sich dem Schutz der betroffenen Person dient und der Zweck des Verfahrens ihr die Teilhabe am Rechtsverkehr ermöglichen soll, muss dies auch für die Einholung des Gutachtens gelten.
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Mit dem 2. ErwSchG wurde nun ausdrücklich bestimmt, was bisher schon gängige Praxis, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben war: Das Gutachten ist jedenfalls schriftlich zu erstellen und bereits vor der mündlichen Verhandlung (und zwar der betroffenen Person und dem Rechtsbeistand) zu übermitteln. Der Befund ist daher – entgegen der bisherigen Rechtslage – jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung aufzunehmen, eine Gutachtenserstattung in der Verhandlung ist ausgeschlossen (insb auch im Hinblick darauf, dass die mündliche Verhandlung nicht mehr obligatorisch ist).
Sollte eine mündliche Verhandlung stattfinden, ist der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand jedenfalls rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin das Gutachten zuzustellen (§ 120a letzter Satz). Damit soll es ihnen ermöglicht werden, sich angemessen auf die Verhandlung vorzubereiten.
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Freilich ist der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand das Gutachten auch dann zuzustellen, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung und/oder eine Gutachtenserörterung für nicht erforderlich hält. In diesem Fall ist es aber notwendig, die betroffene Person und ihren Rechtsbeistand auf die Möglichkeit einer Antragstellung innerhalb angemessener Frist hinzuweisen. Eine Entscheidung kann das Gericht erst nach Ablauf dieser Frist treffen.
Der betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand ist außerdem die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Gebührenantrag des Sachverständigen zu äußern (§ 39 Abs 1a GebAG).
Da im Bestellungsbeschluss auch schon abzusprechen ist, ob der Bund oder die betroffene Person die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 123 Abs 1 Z 5), ist ihr bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zudem Gelegenheit zu geben, darzulegen, ob durch die Auferlegung der Kosten ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird (§ 124). Möglich ist aber auch, dass bereits im Abklärungsbericht genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Unterhaltsgefährdung vorliegt.