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AußStrG | Außerstreitgesetz
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 163

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Verständigung des Gerichtskommissärs
1
II.
Unterbrechung des Verfahrens
25
III.
Ruhen
610
IV.
Innehalten
11, 12

I. Verständigung des Gerichtskommissärs

1

Abs 1 normiert zunächst, dass im Verfahren über das Erbrecht als zwischengeschaltetem Verfahren mit streitigem Charakter neben einer Unterbrechung auch ein Ruhen oder Innehalten des Verfahrens Platz greifen kann.

Tritt eine der in den § 25–29 genannten Verfahrensverzögerungen ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen. Da gem § 161 Abs 2 auch während des Erbrechtsstreites jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen sind, die für die Feststellung des Erbrechtes unmaßgeblich sind, ist der Gerichtskommissär von der Verfahrensverzögerung zu verständigen und hat in weiterer Folge zu beurteilen, welche Verfahrensschritte dennoch zu setzen sind.

II. Unterbrechung des Verfahrens

2

Liegt ein Unterbrechungsgrund iSd § 25 Abs 1 vor, so wird das gesamte Verlassenschaftsverfahren, nicht nur das Zwischenverfahren über das Erbrecht unterbrochen. Gründe für die Ex-lege-Unterbrechung des Verfahrens sind die in § 25 Abs 1 genannten. Dabei kommen insb der Tod einer unvertretenen Verfahrenspartei oder ihres gesetzlichen Vertreters in Betracht.

Bei Vorliegen einer Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder bei Verdacht des Vorliegens einer strafbaren Handlung (zB Testamentsfälschung) kann das Gericht gem § 25 Abs 2 das eigene Verfahren mit Beschluss unterbrechen. In diesem Fall ist auch eine Teilunterbrechung nur des Verfahrens über widerstreitende Erbantrittserklärungen möglich.

3

Ungeachtet der Unterbrechung hat das Gericht gem § 26 dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Übrigen ist ein amtswegig eingeleitetes Verfahren ehestmöglich gem § 26 Abs 3 mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind.

4

Ein unterbrochenes Verfahren ist auf Antrag einer Partei mit Beschluss fortzusetzen, wenn die Gründe für die Unterbrechung weggefallen sind. Ein Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet werden kann, ist von Amts wegen darüber hinaus auch dann mit Beschluss fortzusetzen, wenn ansonsten Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden könnten, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Die Mat erwähnen dazu ausdrücklich das Verlassenschaftsverfahren, „das auf Dauer in Schwebe zu lassen dessen institutionellen Verfahrenszweck, nämlich die Herstellung der Gesamtrechtsnachfolge unter Mitwirkung des Gerichts auch im Interesse der Allgemeinheit und der Gläubiger, gefährden würde“. Aus diesem Grund kann ungeachtet des Unterbrechungsgrundes das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden, sobald dieser (bei Vorliegen eines gesetzlichen Unterbrechungsgrundes iSd § 25 Abs 1) behoben wurde oder (bei Vorliegen eines selbständigen Unterbrechungsbeschlusses iSd § 25 Abs 2) das Gericht zur Ansicht gelangt, dass die Belange einer Partei bei weiterem Zuwarten gefährdet werden könnten.

5

Um eine weitere Verzögerung durch die Parteien hintanzuhalten, ist der Fortsetzungsbeschluss nicht gesondert anfechtbar, nur jener, mit welchem die Unterbrechung angeordnet oder die Fortsetzung verweigert wird.

III. Ruhen

6

Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht, so hat das Gericht den Gerichtskommissär ebenfalls davon zu verständigen.

Grundsätzlich ist im amtswegig zu führenden Verlassenschaftsverfahren kein Raum für eine Ruhensvereinbarung. Nur im Verfahren über widerstreitende Erbantrittserklärungen ist die Ruhensvereinbarung gem Abs 1 ausdrücklich zulässig und tritt Ruhen mit der Ruhensanzeige durch alle Parteien bei Gericht ein. Eine Ruhensvereinbarung gem § 28 Abs 2 ist im amtswegig zu führenden Erbrechtsstreit nicht möglich.

7

Ein durch Ruhen verzögertes Verfahren kann grundsätzlich frühestens nach drei Monaten fortgesetzt werden. Da es sich beim Erbrechtsstreit um ein amtswegig zu führendes Verfahren handelt, kann dieses gem § 28 Abs 3 Satz 3 von Amts wegen auch vor Ablauf der dreimonatigen Frist fortgesetzt werden, wenn sonst die Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet wären, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Da allgemeiner Zweck des Verlassenschaftsverfahrens die Wahrung des Rechtsfriedens und die Feststellung der richtigen Erben sind, wird eine amtswegige Fortsetzung auch vor Ablauf der dreimonatigen Frist in aller Regel möglich sein.

8

Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie gem § 163 Abs 2 zur Stellung geeigneter Anträge, das heißt zur Stellung eines Fortsetzungsantrages innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Dadurch soll eine Verzögerung des amtswegigen Verfahrens verhindert werden.

Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. § 163 Abs 2 ist gegenüber § 28 Abs 4 lex specialis. Das Gericht kann daher nicht iSd § 28 Abs 4 ohne weiteres das Verfahren von Amts wegen fortsetzen; vielmehr hat es zum Schutz der Parteien diese unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gem 163 Abs 2 explizit zur Fortsetzung aufzufordern. Diese Aufforderung ist ein rein verfahrensleitender Beschluss, der nicht gesondert angefochten werden kann. Auf die Säumnisfolgen sind die Parteien im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.

9

Nehmen diese Personen nicht mehr am Verfahren über das Erbrecht teil, so ist deren Erbantrittserklärung nicht weiter zu beachten. Konsequenz daraus wäre, dass sie auch nicht formal abzuweisen ist. Dies hätte wiederum zur Folge, dass diese Personen auch nach Einantwortung noch mit Erbschaftsklage gegen den eingeantworteten Erben vorgehen könnten.

10

Waren an dem Verfahren über widersprechende Erbantrittserklärungen nur zwei Personen beteiligt, so kann gleich das Verlassenschaftsverfahren fortgesetzt werden, da die Erklärung der säumigen Partei nicht mehr zu berücksichtigen ist. Waren mehr als zwei beteiligt, so ist das Verfahren über widerstreitende Erbantrittserklärungen zwischen jenen, die einen Fortsetzungsantrag stellen, fortzusetzen.

Um Verzögerungen zu vermeiden, kann eine Ruhensvereinbarung gem § 28 Abs 5 nur einmal ohne Zustimmung des Gerichts getroffen werden.

Der Beschluss, mit dem die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens nach Ablauf von drei Monaten verweigert wird, ist selbständig anfechtbar; nicht aber der Fortsetzungsbeschluss oder jener auf Verweigerung eines neuerlichen Ruhens.

IV. Innehalten

11

Ein Innehalten des Verfahrens kann vom Gericht angeordnet werden, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insb mit Unterstützung einer dafür geeigneten Einrichtung zu erwarten ist, soweit dadurch nicht die Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist. Aus der Formulierung „kann“ geht hervor, dass die Parteien keinen Anspruch auf Innehalten haben.

12

Bei widersprechenden Erbantrittserklärungen wäre ein Innehalten gem § 29 denkbar, wenn beispielsweise eine Mediation versucht wird. Ein Innehalten ist für maximal sechs Monate möglich. Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten nicht mehr gegeben sind, ist das Verfahren von Amts wegen mit Beschluss fortzusetzen.

Ein Beschluss auf Innehalten ist selbständig anfechtbar, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Beschluss, mit dem ein Innehalten abgelehnt wird, ist nicht selbständig anfechtbar.

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