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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 207

Kein Wohnungsschutz bei einem im Ausland anhängigen und im Inland nicht vollstreckbaren Aufteilungsverfahren

iFamZ 2010/159

§ 97 ABGB

Nach dem überwiegenden Teil der – auch jüngeren – Rsp des OGH setzt § 97 ABGB voraus, dass es sich entweder um die von beiden Ehegatten bewohnte (aktuelle oder ehemalige) Ehewohnung oder wenigstens um eine solche Wohnung handelt, die von den Ehegatten seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war, auch wenn sie niemals gemeinsam bewohnt wurde (7 Ob 558/80 SZ 53/48 unter Hinweis auf die Mat; 7 Ob 585/94; 2 Ob 274/03p; vgl RIS-Justiz RS0009525). Demgegenüber wurde in 7 Ob 717/80 (EFSlg 35.253) dargelegt, dem Willen des Gesetzgebers werde am besten dadurch entsprochen, dass der Schutz für jede Wohnung gelten solle, die dem Ehegatten zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt worden sei. Die einschlägige Lehre ist uneinheitlich. Auf diese Frage muss im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht näher eingegangen werden: Da nach dem Wortlaut des § 97 ABGB nur ein Ehegatte den dort umschriebenen Anspruch hat, endet dieser grundsätzlich mit Rechtskraft der Ehescheidung. Über diesen Wortlaut hinaus hat jedoch die stRsp den nach § 97 ABGB gewährten Anspruch einem geschiedenen Ehegatten auch im Fall rechtzeitiger Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG bis zu dessen rechtskräfti...

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