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Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Erhöhung des einstweiligen Unterhalts bis zur Entscheidung über den Verschuldensausspruch
iFamZ 2010/160
Voraussetzung für die Bewilligung einer EV nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (RIS-Justiz RS0114824). Bis zur rechtskräftigen Entscheidung und dem Verschuldensausspruch kann provisorischer Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO begehrt werden. Die Zuständigkeit des Scheidungsrichters zur Entscheidung über die einstweilige Verfügung besteht aber noch nach Rechtskraft des Urteils über die Scheidung einschließlich des Verschuldensausspruchs – und nicht nur bei rechtskräftigem Scheidungsausspruch, aber noch offener, jedenfalls noch nicht rechtskräftiger Entscheidung S. 208über den Verschuldensausspruch – wegen des Zusammenhangs mit der Scheidung fort (1 Ob 2082/96z, 4 Ob 541/94). Wird der Antrag auf Zuspruch (der Erhöhung des) vorläufigen Unterhalts also vor Rechtskraft der Entscheidung über das Scheidungsbegehren und den Verschuldensausspruch gestellt, so bleibt der Scheidungsrichter zur Entscheidung darüber zuständig. Inhaltlich ist dem Begehren jedoch mit Rechtskraft des Ausspruchs über die Scheidung und das Verschulden an der Zerrüttung eine zeitliche Grenze gezogen.