Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abschluss eines Übergabsvertrags
iFamZ 2010/148
Der Abschluss eines bäuerlichen Übergabsvertrags ist kein höchstpersönliches Recht und kann daher auch vom Sachwalter als Vertreter vorgenommen werden.
Es geht hier nicht um eine letztwillige Verfügung in Ansehung jenes Hofes, auf den sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin bezieht, sondern um die von den Beklagten beabsichtigte Übergabe des Hofes an eine gemeinsame Tochter (Halbschwester der Klägerin) unter Lebenden. In der sinngemäß anzuwendenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Prüfung der Frage der Abtretbarkeit (§ 1393 ABGB) wird ein Anspruch (nur) dann als höchstpersönlich qualifiziert, wenn sein Inhalt durch die Person des Berechtigten bestimmt wird, sodass durch den Wechsel dieser Person auch der Leistungsinhalt eine Veränderung erfahren würde, wie etwa bei Arbeitsverträgen und Unterhaltsansprüchen (RIS-Justiz RS0032673). Davon kann bei Abschluss eines Übergabsvertrags keine Rede sein.
Anmerkung
Der OGH qualifizierte den Abschluss eines Übergabsvertrags als nicht höchstpersönliches Recht. Diese Einordnung könnte nur deswegen in Frage gestellt werden, weil der Abschluss eines Übergabsvertrags oft eine vorweggenommene Erbfolge bezweckt. Dies verneint...