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Rückgabeanordnung: Vorabentscheidungsersuchen des OGH
iFamZ 2010/168
Art 10, 11, 42 und 47 VO Brüssel IIa
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist unter einer „Sorgerechtsentscheidung [...], in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ iSv Art 10 lit b sublit iv VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) auch eine vorläufige Regelung zu verstehen, mit der die „elterliche Entscheidungsgewalt“, insb das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht dem entführenden Elternteil übertragen wird?
2. Fällt eine Rückgabeanordnung nur dann in den Anwendungsbereich von Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO, wenn das Gericht die Rückgabe aufgrund einer von ihm getroffenen Sorgerechtsentscheidung anordnet?
3. Wenn Frage 1 oder 2 bejaht wird:
3.1. Kann die Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts (Frage 1) oder die Unanwendbarkeit von Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO (Frage 2) im Zweitstaat gegen die Vollstreckung einer Entscheidung, die vom Ursprungsgericht mit einer Bescheinigung nach Art 42 Abs 2 Brüssel IIa-VO versehen wurde, eingewendet werden?
3.2. Oder muss der Antragsgegner in einem solchen Fall im Ursprungsstaat die Aufhebung der...