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Internationale Zuständigkeit für Unterhalts-Oppositionsklagen
iFamZ 2010/167
Art 22 Z 5 EuGVVO
Auf eine Oppositionsklage, mit der geänderte Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen behauptet werden, ist Art 22 Nr 5 EuGVVO nicht anwendbar. Vielmehr ist die internationale Zuständigkeit nach den Vorschriften der EuGVVO neu zu bestimmen.
Wendet sich der Verpflichtete des Exekutionsverfahrens als Oppositionskläger gegen den betriebenen Anspruch mit der Begründung, er habe Zahlung geleistet, fällt das darüber abzuführende Oppositionsverfahren in den Anwendungsbereich des Art 22 Nr 5 EuGVVO.
Art 22 Nr 5 EuGVVO bestimmt für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. In der Lehre wird für die Beurteilung, ob ein Verfahren unter Art 22 Nr 5 EuGVVO zu subsumieren ist, auf die „Vollstreckungsnähe“ abgestellt. Darunter wird verstanden, dass das Verfahren unmittelbar die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hat (Geimer/Schütze, EuZVR2, Art 22 EuGVVO Rz 272; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Art 22 EuGVV...