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Schenkung auf den Todesfall – Bewertungsfragen – Zeitpunkt der „wirklichen Zuteilung“
iFamZ 2010/166
Der auf den Todesfall Beschenkte ist (pflichtteilsrechtlich) einem Vermächtnisnehmer gleichzuhalten. Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll. Der Pflichtteilsberechtigte soll an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist. Dazu gehören auch die auf den Todesfall verschenkten Vermögensstücke. Da die Verlassenschaft nach § 786 2. Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung“ als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut“ anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlicher Entwicklung teil. Der Zeitpunkt der „wirklichen Zuteilung“ ist jener, in dem der Pflichtteilsanspruch ziffernmäßig feststeht, sei es durch Vereinbarung oder sei es durch gerichtliche Entscheidung. Im zuletzt genannten Fall ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz als maßgeblich anzusehen.