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Veranlagung von Mündelgeld in Gold
iFamZ 2010/140
§§ 149 Abs 1, 230 ff ABGB, Art 8, 9 EMRK
Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der von den Eltern vorgeschlagenen Veranlagung des Geldvermögens der Kinder in Gold, weil diesen Anträgen die Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld nach § 149 Abs 1 letzter Satz iVm §§ 230 bis 230e ABGB entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wird beantragt, das auf einem Sparbuch ex lege (nach § 230a ABGB) mündelsicher veranlagte Geld nunmehr in anderer Weise (nach § 230e ABGB) anzulegen. Das Rekursgericht teilte die Auffassung des Erstgerichtes, dass Gold, gleichgültig ob in Form von Goldbarren oder Münzen, zur Anlegung eines Mündelvermögens, noch dazu in den hier in Rede stehenden Größenordnungen, nicht geeignet sei.
Wenn § 149 Abs 1 ABGB die Eltern verpflichtet, das Vermögen des Kindes „in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren“, so ist dies als Vorrang der Erhaltung des Vermögens vor der Erzielung von Gewinnen zu verstehen. Spekulative Geschäfte, die mit Verlustrisiko behaftet sind, sollen im Rahmen der Verwaltung des Kindesvermögens selbst dann unterbleiben, wenn sie gewinnbringend erscheinen und eine gute Rendite versprechen.
Die Verpflichtung zu einem besonders vorsichtigen Umgang mit dem Kindesvermöge...