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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 191

Keine Solidarhaftung von Kindern beim „Zündeln“

iFamZ 2010/145

§ 1310 ABGB

Die beiden damals noch 12-jährigen Beklagten trafen sich am Abend des (Halloween) mit dem 13-jährigen Kläger und dem gleichaltrigen D, um – wie sie alle gemeinsam beschlossen hatten – zu „zündeln“. Sie besorgten in einem Baumarkt vier Flaschen mit Nitroverdünnung und eine Dose Haarspray. Die Nitroverdünnung verschütteten sie am Boden und zündeten sie mit einem Feuerzeug an. Auch aus der Spraydose gesprühten Spray zündeten sie an. Am Waldrand zündeten der Kläger und D Stroh, Gras und die Rinde eines Baumes an. Die Knaben gingen immer so vor, dass zwei von ihnen zündelten und die anderen beiden das Geschehen aus etwa 2 bis 3 m Entfernung verfolgten; danach wurden die Rollen getauscht.

Als wieder der Kläger und D an der Reihe waren, entwickelte sich bei einer besonders gefährlichen Aktion der beiden eine Stichflamme, die den Kläger im Bereich des Gesichts und der Unterarme schwer verletzte.

Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten jeweils 12.000 Euro und die Feststellung der Haftung jedes der beiden für seine künftigen Schäden aus dem Unfall im Ausmaß von 25 %, wobei die Haftung mit den Versicherungssummen der Haushaltsversicherungsverträge der Väter der...

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