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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 188

EU-interne Wanderungsbewegung als Voraussetzung des Vorschussanspruchs drittstaatsangehöriger Kinder

iFamZ 2010/138

VO (EG) 859/2003

Die 2007 geborene Melisa T lebt mit ihrer Mutter in Wien; beide sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Unklar ist, ob die Mutter in Österreich noch Kinderbetreuungsgeld bezieht oder wieder beschäftigt ist. Der zu einem monatlichen Unterhalt von 224 Euro verpflichtete Vater ist montenegrinischer Staatsbürger und lebt in Deutschland, wo er als Arbeitsloser Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 351 Euro erhält. Das Erstgericht gewährte dem Kind Titelvorschüsse, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH hob infolge Revisionsrekurses des Bundes die Beschlüsse der Vorinstanzen auf.

Der OGH hat zur Anspruchsberechtigung von drittstaatsangehörigen Kindern bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen GeltungsbereichS. 189 der VO (EWG) 1408/71 und der VO (EWG) 574/72 fallen, weshalb sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im Inland haben.

Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen nach Art 1 der VO (EG) 859/2003 kommt aber das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 der VO (EWG) 1408/71 zugute, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation...

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