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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 226

Aufgabenstellung und Voraussetzungen für die Bestellung eines Kinderbeistands

Ergänzende Anmerkungen aus psychologischer und pädagogischer Sicht

Helmuth Figdor

Im Unterschied zum deutschen Verfahrensbeistand ist der österreichische Kinderbeistand in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren nicht Partei und hat deutlich weniger Rechte. Es sind aber genau diese Beschränkungen, die die Radikalität des österreichischen Konzepts ausmachen: sich ausschließlich den aktuellen und bewussten Gefühlen, Problemen, Belastungen und Wünschen der Kinder zu widmen, also für das konkrete Kind da zu sein, statt aufgrund einer Interpretation dessen, was für es gut sei, zu handeln.

I. Kinderbeistand und Kindeswohl

Der Unterschied kommt vor allem in der „Sprachrohrfunktion“ und der mit ihr verbundenen Verschwiegenheitspflicht, die ausschließlich durch das Kind selbst (partiell) aufgehoben werden kann, zum Tragen. Zweierlei Bedenken wurden in diesem Zusammenhang wiederholt geäußert.

  • Erstens: Wenn es dem Kinderbeistand gelingt, durch die Herstellung einer Vertrauensbeziehung einen Raum zu schaffen, in dem das Kind das, was es bewegt und wünscht, frei äußern kann, was hat dies für einen Sinn, wenn das Kind dann dem Kinderbeistand untersagt, diese Informationen im Verfahren mitzuteilen (zB wenn es um den Aufenthaltsort des Kindes geht)?

  • Zweitens: Ist es mit dem Kindeswohl ...

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