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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 221

Das neue Kinderbeistand-Gesetz im Überblick

Bestellung – Einsatzbereich – Rechte und Pflichten – Dauer – Finanzierung

Peter Barth und Katharina Gröger

Der Kinderbeistand hat seine Bewährungsprobe im Modellstadium bestanden, nun soll er – auf gesetzlicher Grundlage – in den „Regelbetrieb“ übergeführt werden. Im folgenden Beitrag werden die grundlegenden Anordnungen des Kinderbeistand-Gesetzes über die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kinderbeistands, (damit verbunden) seine möglichen „Einsatzgebiete“, seine Rechte und Pflichten, seine Einsatzdauer sowie die Finanzierung dargestellt und einer ersten Würdigung unterzogen.

I. Voraussetzungen für die Bestellung eines Kinderbeistands

A. Gesetzestext

Nach § 104a Abs 1 erster Satz AußStrG idF Kinderbeistand-Gesetz ist in Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung der Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Nach § 104a Abs 1 zweiter Satz kann das Gericht zum Kinderbeistand nur vom BMJ oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur (JBA) namhaft gemachte Persone...

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