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Voraussetzungen und Anfechtbarkeit der Bestellung eines Kinderbeistands
iFamZ 2011/150
1. Festzuhalten ist, dass der OGH über den Revisionsrekurs in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden hat. Die Durchführung der beantragten Revisionsrekursverhandlung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der OGH auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen entscheidet und daher keine Beweisaufnahmen oder -ergänzungen durchzuführen hat. Die Revisionsrekurswerberin hatte in ihrem Rechtsmittel ausreichende Gelegenheit zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts (vgl 10 Ob 23/08t; 6 Ob 126/00y uva; RIS-Justiz RS0043689).
2. Die Verfahrensparteien sind nicht berechtigt, einen Antrag an den OGH beim VfGH auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gem Art 89 Abs 2 B-VG zu stellen. Der im Spruch wiedergegebene Antrag der Revisionsrekurswerberin ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452, RS0053805, RS0054189).
Die im Rechtsmittel dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Bestimmungen des mit BGBl I 2009/137 eingeführten, am in Kraft getretenen § 104a AußStrG werden vom erkennenden Senat auch nicht geteilt.
Die Regelung, wonach das Gericht die Person des Kinderbeistands aufgrund des Vorschlags des im Gesetz genannten operativen Trägers zu bestellen hat, bedeutet nicht, d...