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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 200

Auswahl des Sachwalters I

iFamZ 2010/152

§ 279 ABGB

Erfordert die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person besondere Fachkenntnisse, ist von vornherein gem § 279 Abs 4 ABGB ein Rechtsanwalt oder Notar zu bestellen. Die Frage, ob und welche besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Da finanzielle Angelegenheiten regelmäßig auch juristische Fragen aufwerfen, ist nicht zwingend eine Person mit kaufmännischer Ausbildung als Sachwalter besser geeignet als ein Jurist.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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