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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 189

Scheidungsvergleich: Rückwirkung der pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

iFamZ 2010/139

§§ 3, 4 Z 1 UVG

Mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wird die im Scheidungsvergleich getroffene Unterhaltsvereinbarung rückwirkend wirksam. Im Titelvorschussverfahren ist der jüngste wirksam gewordene Titel maßgeblich.

Im Scheidungsvergleich vom verpflichtete sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für Annabelle T von 100 Euro ab . Nach dem Inhalt des Vergleichs war ein Unterhaltsverfahren anhängig, in dem ein höheres (erzielbares) Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters behauptet wurde, als der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegt wurde. In diesem Unterhaltsverfahren wurde der Vater mit Beschluss vom rechtskräftig verpflichtet, seiner Tochter ab einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 270 Euro zu leisten. Mit Beschluss vom wurde dem Scheidungsvergleich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt.

Das Erstgericht gewährte dem Kind antragsgemäß Titelvorschüsse von 270 Euro monatlich ab . Das Rekursgericht setzte die Vorschusshöhe auf 100 Euro monatlich herab, weil mit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung am der Scheidungsvergleich wirksam geworden sei und den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss abgeändert habe. Der OGH ...

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