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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 206

Zahnärztliche Honorarvereinbarung

iFamZ 2010/155

§ 18 Abs 3 ZÄG, § 879 ABGB

Mängel des zahnärztlichen Heil- und Kostenplans (fehlende Unterschrift des Zahnarztes, mangelnde Addition der einzelnen Honorarposten) führen nicht zum Verlust des Honoraranspruchs, wenn dieser dennoch leicht überprüfbar bleibt.

(...) Nach § 18 Abs 1 Z 5 ZÄG haben Angehörige des zahnärztlichen Berufs die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen insb über die Kosten der zahnärztlichen Behandlung aufzuklären. Im Rahmen dieser Aufklärung ist auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind (Abs 2 leg cit). Die Aufklärung über den letzten Punkt hat gem Abs 3 in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, wenn eine von drei Voraussetzungen vorliegt, und zwar, wenn 1.) im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs 4) anfallen, 2.) die Kosten die in den Autonomen Honorarrichtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder 3.) dies der/die Patient/Patie...

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