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iFamZ 4, Juli 2010, Seite 191

Geheimhaltungspflicht und rechtliches Gehör

iFamZ 2010/146

§ 140 AußStrG

, 1 Ob 78/10t

(...) Die Eltern betreiben eine Internetseite, auf der sie im Menüpunkt „Korrespondenz“ wesentliche Bestandteile des Pflegschaftsakts (gerichtliche Beschlüsse, Krankengeschichten, Sachverständigengutachten) darstellen.

In seinem Beschluss vom verpflichtete das Erstgericht die Eltern nach § 140 Abs 3 AußStrG zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen über das Privat- und Intimleben der Minderjährigen, insb über ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand und ihre aktuellen Lebensumstände, von denen die Eltern ausschließlich durch das gegenständliche Pflegschaftsverfahren Kenntnis erlangt hätten oder noch erlangen würden. (...)

Nach § 140 Abs 2 AußStrG dürfen Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens, an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse einer Partei oder eines Dritten besteht, soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das Verfahren vermittelt wurde, nicht veröffentlicht werden. Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt, hat das Gericht Personen zur Geheimhaltung bestimmter Tatsachen, von denen sie ausschließlich durch das Verfahren Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten (Abs 3 Satz 1 leg cit). Diese Bestimmungen entsprechen § 182d AußStrG idF des (...) Ki...

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