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iFamZ 2, März 2012, Seite 60

EGMR fordert Besuchs- und Informationsrecht des biologischen Vaters

Umgangs- und Auskunftsrecht auch bei erst künftig beabsichtigtem Familienleben

Susanne Ferrari

So wie in der jüngst ergangenen Entscheidung Anayo gg Deutschland, bei der es allerdings nur um das Umgangs- und nicht um das Auskunftsrecht des biologischen Vaters ging, kam der EGMR im Fall Schneider gg Deutschland unter ganz ähnlicher Begründung zum gleichen Ergebnis: Der biologische Vater, der noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hat, sondern eine solche erst aufbauen will, wird in seinem nach Art 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt, wenn ihm die Gerichte bei Vorhandensein eines „rechtlichen Vaters“, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, ein Umgangs- und Auskunftsrecht verwehren.

I. Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage

Die deutschen Gerichte haben allerdings nur die einschlägigen Gesetzesbestimmungen angewendet, die eine derartige Einzelfallprüfung nicht vorsehen: Nach § 1684 BGB steht einerseits den Eltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind zu. Andererseits sind, sofern dies dem Kindeswohl dient, auch Großeltern und Geschwister sowie enge Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt, wenn sie in sozialfamiliärer Beziehung zu diesem stehen, dh tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben (§ 1685 BGB). Dem bloß biologischen Vater, der (noch) keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat, steht somit kein Umgangsrecht nach § 1685 BGB zu. Auch nach § 1684 BGB ist er nicht umgangsberechtigt, weil als väterlicher Elternteil iS dieser Bestimmung nur gilt, wer seine Vaterschaft auf einen der in § 1592 BGB genannten Fälle stützen kann, also rechtlicher Vater ist. Ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes steht unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1686 BGB nur einem Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil zu. Als Vater gilt dabei wieder lediglich der rechtliche Vater. Eine konventionskonforme Auslegung der geltenden deutschen Bestimmungen ist zwar uU möglich, doch wird eine gesetzliche Neufassung vorzuziehen sein.

II. Bedeutung für Österreich

Welche Bedeutung hat diese Rsp für Österreich? Würden die entsprechenden österreichischen Regelungen einer Prüfung durch den EGMR standhalten? - ME wird die derzeitige österreichische Rechtslage diesen Vorgaben nicht gerecht.

A. Besuchsrecht

Ein Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht), das dem deutschen Umgangsrecht entspricht, könnte der leibliche, aber nicht rechtliche Vater nach derzeit geltendem österreichischen Recht höchstens als Dritter iSd § 148 Abs 4 ABGB erlangen; er ist ja nicht Elternteil iSd Abs 1 leg cit. Nach § 148 Abs 4 ABGB ist aber einem Dritten ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Kind nur dann einzuräumen, wenn durch das Unterbleiben eines solchen Verkehrs das Kindeswohl gefährdet wäre. Im Prinzip handelt es sich dabei lediglich um einen Sonderfall des § 176 ABGB. Dem Dritten selbst kommt keine Antragslegitimation zu; er kann nur ein amtswegiges Tätigwerden des Gerichts anregen.

Diese Bestimmung, bei deren Entstehung an Dritte wie Geschwister, andere Verwandte und Vertrauenspersonen wie Tauf- und Firmpaten gedacht wurde, dürfte in den Augen des EGMR der besonderen Position des biologischen Vaters wohl nicht gerecht werden: Der EGMR fordert in der vorliegenden Entscheidung nämlich schon dann, wenn es dem Kindeswohl (unter Berücksichtigung der Interessen auch aller sonstigen beteiligten Personen) entspricht, ein Auskunfts- und Umgangsrecht des biologischen Vaters, dessen Einräumung dieser wohl auch durch einen entsprechenden Antrag initiieren können muss. Sowohl dessen mangelnde Antragslegitimation als auch die in § 148 Abs 4 ABGB geforderte Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung bei Unterbleiben des persönlichen Verkehrs mit dem Kind würden daher vom EGMR in einem österreichischen Beschwerdefall wohl als konventionswidrig beurteilt werden.

B. Informationsrecht

Ein Informationsrecht steht nach § 178 ABGB überhaupt nur dem Elternteil zu, der nicht mit der Obsorge betraut ist. Als väterlicher Elternteil kommt wie im deutschen Recht nur der rechtliche, nicht aber der biologische Vater in Frage. Ein entsprechender Antrag des biologischen Vaters hätte daher unabhängig von den Umständen des Einzelfalls keine Aussicht auf Erfolg. Auch darin würde der EGMR wohl einen Verstoß gegen Art 8 EMRK sehen.

S. 61Es ist aber ohnehin beabsichtigt, die §§ 148 und 178 ABGB im Zuge der nächsten Kindschaftsrechtsreform neu zu gestalten. Auf ihre Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK wird besonders zu achten sein.

III. Vaterschaftsanfechtung oder inzidente Vaterschaftsfeststellung?

Anders als in der Entscheidung Anayo gg Deutschland war im Fall Schneider gg Deutschland zwischen den Beteiligten nicht klar, ob der Beschwerdeführer oder doch der Ehemann der Mutter Vater des Kindes ist. Die Mutter des Kindes und ihr Ehemann zogen es aber vor, die Vaterschaft im Interesse des familiären Zusammenlebens nicht klären zu lassen.

A. Inzidente Feststellung im Umgangsverfahren ausreichend

Darin sieht der EGMR für den Beschwerdeführer kein Problem: Zunächst sei im Umgangsverfahren zu prüfen, ob ein Umgangsrecht des potenziellen leiblichen Vaters überhaupt dem Kindeswohl entspricht. Erst im Nachhinein stelle sich die Frage nach der Klärung der leiblichen Abstammung. Der EGMR verlangt vom biologischen Vater aber nicht, dass er die biologische Vaterschaft klärt und ein gesondertes, nach deutschem Recht prinzipiell mögliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren führt. Er erachtet also die inzidente Vaterschaftsfeststellung im Umgangsverfahren offensichtlich als ausreichend. Im konkreten Fall, so der EGMR, hätte der Beschwerdeführer einerseits nach § 1600 Abs 2 BGB ohnehin kein Anfechtungsrecht, weil der Ehemann der Mutter mit dem Kind zusammenlebt, andererseits ziele eine solche Anfechtung auf die Beendigung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes unter Etablierung der eigenen Vaterschaft. Sie habe daher ein anderes und weiter reichendes Ziel als die bloße Klärung der leiblichen Vaterschaft als Voraussetzung für einen Umgangsanspruch und einen Anspruch auf Auskunft über die Entwicklung des Kindes.

B. Rosinen für den biologischen Vater?

Diese Auffassung überrascht: Soll es dem biologischen Vater auch dann, wenn er den rechtlichen Vater aus seiner Position verdrängen kann, möglich sein, nur ein Auskunfts- und Umgangsrecht zu begehren, um sich gewissermaßen die Rosinen aus dem Kuchen zu holen? ME ist dieses Zugeständnis des EGMR übertrieben: Kann ein biologischer Vater durch Eigeninitiative rechtlicher Vater werden, so erlangt er dadurch ohnedies das Umgangs- und Auskunftsrecht und ist daher genügend geschützt. Eine Beeinträchtigung seiner durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte liegt nicht vor.

C. (Aus-)Blick nach Österreich

Die zuletzt erwähnte Problematik stellt sich im österreichischen Recht (noch) nicht: Dieses versagt nämlich dem biologischen Vater generell die Legitimation, den rechtlichen Vater aus seiner Position zu verdrängen. Dass dies - anders als im deutschen Recht - auch dann gilt, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind gar nicht besteht, dürfte wohl mit Art 8 EMRK nicht vereinbar sein, sodass auch diesbezüglich Handlungsbedarf für den Gesetzgeber besteht. Möglicherweise ist es also nur eine Frage der Zeit, bis die österreichische Rechtslage auch in diesem Aspekt der deutschen angeglichen wird.

Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari

Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari lehrt am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz.

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