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Frage der Bemessungszeiträume bei Ehegattenunterhalt ist einzelfallbezogen
iFamZ 2012/75
Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. Bei einem Unterhaltsbegehren für die Vergangenheit ist hingegen die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Perioden zu ermitteln.
Bei der Unterhaltsbemessung ist idR vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeiträumen auszugehen.
Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde (4 Ob 203/07t). Muss jedoch für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen einer Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, dass ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners genau für diese Perioden zu ermitteln (1 Ob 549/94 uva; RIS-Justiz RS0053251 [T3]). Es ist auf die konkreten Umstände des Einzelf...