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Dokumentationspflicht gem § 32 UbG ist keine formelle Unterbringungsvoraussetzung
iFamZ 2012/61
§ 32 UbG
Der am in Kraft getretene, mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 geschaffene dritte Satz des § 32 UbG hat folgenden Wortlaut: Der behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen in der Krankengeschichte zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich zu dokumentieren. Nach den Mat intendiert diese Verpflichtung zur Dokumentation des Fortbestands der Unterbringungsvoraussetzungen eine (bessere) Überprüfbarkeit, ob der Abteilungsleiter seiner Überprüfungspflicht nachkommt, und damit gleichzeitig eine bewusstere Auseinandersetzung mit dieser Verpflichtung (RV 601 BlgNR 24. GP 14; Engel, Die Änderungen im Unterbringungsgesetz durch die Ub-HeimAuf-Novelle 2010, iFamZ-Spezial Juli 2010, 5).
Anders als im Fall des - zu 3 Ob 179/05b maßgebenden - Unterbleibens einer unverzüglichen Mitteilung an den Vertreter des Kranken geht es hier nicht um eine (formelle) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern um die Verpflichtung, „in der Krankengeschichte“ zumindest wöchentlich, sollte aber die Unterbringung bereits über sechs Monate andauern, zumindest monatlich da...