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Unterhaltsbemessungsgrundlage: „Quasi-Entnahmen“ eines GmbH-Gesellschafters
iFamZ 2012/44
Gegenstand des Verfahrens ist der vom Vater ab für seine 1993 geborene Tochter zu leistende Unterhalt.
Der Vater ist Gesellschafter und Geschäftsführer der S-GmbH. Seit ist er auch persönlich haftender Gesellschafter einer OG. Von Jänner bis Mitte Juni 2006 bezog er Kinderbetreuungsgeld für die am geborene Tochter. Er erzielte im Jahr 2006 ein wirtschaftliches Reineinkommen von monatlich 2.259 Euro, im Jahr 2007 von 2.387 Euro und im Jahr 2008 von 2.464 Euro. Sein privater monatlicher Geldverbrauch betrug 2006 3.252 Euro, 2007 4.766 Euro und 2008 3.794 Euro (im Durchschnitt der Jahre 2006 bis 2008 also 4.037 Euro). Der Vater war bis mit einem Anteil von 37,57 %, sodann bis mit 50 % und ab mit einem Anteil von 33,34 % Gesellschafter und durchwegs Geschäftsführer der S-GmbH. Sein Debetsaldo am Verrechnungskonto gegenüber der GmbH betrug per 29.206,46 Euro, mit Jahresende 2006 55.148,42 Euro, Ende 2007 80.303,89 Euro und am 104.148,83 Euro, wobei an Zinsen für das Jahr 2006 2.418 Euro, für das Jahr 2007 2.971,13 Euro und für das Jahr 2008 4.126,26 Euro enthalten sind.
Das Rekursgericht setzte den vom Vater ab zu leistenden Unterhalt in einer Höhe z...