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iFamZ 2, März 2012, Seite 107

Statutenwechsel nach dem Haager Unterhaltsprotokoll

Auswirkungen auf einen Unterhaltsvergleich bzw eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung

Robert Fucik und Martin Weber

Die VO (EG) 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist seit dem anzuwenden (Art 76 EuUVO). Sie führt auf europäischer Ebene ein spezifisches Rechtsinstrument zur Durchsetzung von Unterhaltsforderungen ein. Gem Art 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) gebunden sind, nach diesem Protokoll. Das Kollisionsrecht wird daher in der EuUVO nicht selbständig, sondern durch Bezugnahme auf das HUP geregelt. Das HUP wurde von der EG mit Beschluss 2009/941/EG des Rates vom ratifiziert. Es gelangt in jedem EU-Mitgliedstaat - mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks - ab dem zur Anwendung (durch die Ratifikation durch die EG sind die 25 EU-Mitgliedstaaten Vertragsstaaten des HUP). Der folgende Beitrag erörtert einige Fragen des Statutenwechsels gem Art 3 Abs 2 sowie Art 22 HUP.

I. Statutenwechsel

A. Begriff

Ein Statutenwechsel (Wechsel der materiell maßgebenden Rechtsordnung) liegt vor, wenn durch die Änderung einer anknüpfungsr...

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