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iFamZ 2, März 2012, Seite 99

Gefährdungsbegriff, Entscheidungspflicht des Rekursgerichts

iFamZ 2012/60

§ 3 UbG

LGZ Wien , 44 R 600/11b

Nach der erstgerichtlichen Zulässigerklärung einer Unterbringung (von bis ) wurde vom LG in Stattgebung des Rekurses der Kranken der erstgerichtliche Beschluss aufgehoben und zum Zweck der Verfahrensergänzung ans BG zurückverwiesen. Dort wurde die Unterbringung neuerlich für zulässig erklärt. Dagegen richteten sich die Rekurse der Kranken und der Patientenanwältin jeweils mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss iS einer Unzulässigerklärung abzuändern.

Der Rekurs der Patientenanwältin rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, dass das Rekursgericht zu Unrecht keine meritorische Entscheidung getroffen, sondern zur Verfahrensergänzung aufgehoben habe. Es sei unzulässig, nachträglich (im zweiten Rechtsgang) weitere Begründungen für die Zulässigkeit der Unterbringung zu finden. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Rekursentscheidung zu hg 44 R 310/11f zu verweisen (Anm: Gem § 29 Abs 1 UbG hat das Gericht zweiter Instanz, sofern der Kranke noch untergebracht ist, innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Akten über einen Rekurs zu entscheiden. Das Rekursgericht hat das Verfahren selbst zu ergänzen oder neu durchzufü...

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