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iFamZ 2, März 2012, Seite 103

Neufestsetzung eines vereinbarten Ehegattenunterhalts nach wesentlichen Umstandsänderungen

iFamZ 2012/74

§ 69 EheG

Eine rückwirkende Neufestsetzung oder Unterhaltsherabsetzung setzt eine Änderung der Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsentscheidung bzw vergleichsweisen Unterhaltsregelung voraus. Bei der Neubemessung ist an den Vergleich zwischen den Parteien anzuknüpfen, wobei die Neubemessung idR einerseits anhand der von den Parteien konkretisierten Bemessungsgrundsätze, andererseits anhand der inzwischen eingetretenen Änderung der Verhältnisse zu erfolgen hat. Nötigenfalls ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.

Die Anspannung auf ein fiktives Einkommen wegen unterlassener Vermietung einer Liegenschaft kann nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen.

Voraussetzung für die gerichtliche Abänderung ist eine wesentliche Änderung der unterhaltsrelevanten Umstände oder eine Änderung der einschlägigen Gesetzeslage (vgl RIS-Justiz RS0047398). Bei einem Unterhaltsvergleich darf die Neubemessung auch bei erheblicher Änderung der Verhältnisse seit Vergleichsabschluss nicht losgelöst von der bisherigen vertraglichen Regelung geschehen werden. Vielmehr hat diese - anknüpfend an den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich - unter Berücksichtigung sowohl...

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