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Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen
iFamZ 2012/70
LG Klagenfurt , 4 R 434/11g
Die Beiziehung eines Sachverständigen, der zwar auf einer anderen Abteilung, aber in derselben Einrichtung (Anm: derselben Krankenanstalt) berufstätig ist, entspricht nicht dem Grundsatz des § 14 Abs 3 HeimAufG, wonach das Gericht der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beizuziehen hat. Das enge Naheverhältnis des Sachverständigen zur Krankenanstalt bildet einen schweren Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit.