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iFamZ 2, März 2012, Seite 77

Beschränkung der Ausübung der Obsorge durch den JWT bei Gefährdung des Kindes in Form eines Auftrags des Pflegschaftsgerichts

iFamZ 2012/51

§§ 146b, 176, 214 Abs 1, 215 Abs 1 Satz 2 ABGB

Besteht im Bereich von Pflege und Erziehung Gefahr im Verzug, so ist der JWT nach § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB verpflichtet, die zur Gefahrenabwendung erforderlichen Maßnahmen mit vorläufiger Wirkung bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst zu treffen. Dem JWT kommt ab dem Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung im Umfang der gesetzten Maßnahmen die Obsorge zu (Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 , § 215 Rz 3 f). In einem solchen Fall kann der JWT auch über den Aufenthalt des Kindes entscheiden (§ 146b ABGB), ohne dass es hierzu der Genehmigung des Gerichts bedürfte (§ 214 Abs 1 ABGB; Kathrein in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 214 Rz 5).

§ 176 Abs 1 ABGB gilt für alle mit der Obsorge betrauten Personen und daher auch für den JWT, wenn er in Ausübung der auf das Gebiet der Pflege und Erziehung beschränkten Notkompetenz tätig wird. Die Ausübung der Obsorge durch den JWT kann demnach bei Gefährdung des Kindeswohls mit einem Auftrag des Pflegschaftsgerichts an diesen beschränkt werden (RIS-Justiz RS0122183; 10 Ob 64/07w: Beschränkung der Obsorge des JWT dahin, dass Änderungen des Aufenthaltsorts nur mit Zustimmung des Gerichts angeordnet werden dürfen).

Das Recht ...

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