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iFamZ 2, März 2012, Seite 100

Frist für verlangtes zweites Facharztzeugnis

iFamZ 2012/66

§ 10 Abs 3 UbG

BG Fünfhaus , 32 Ub 949/11a

Auf Verlangen der aufgenommenen Person, ihres Vertreters oder des Abteilungsleiters hat ein weiterer Facharzt die aufgenommene Person spätestens am Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen. Eine Unterbringung ist aus formellen Gründen für unzulässig zu erklären, wenn das beantragte zweite fachärztliche Zeugnis erst um 13 Uhr des auf das Verlangen folgenden Werktags ausgestellt wird. Die Frist, innerhalb deren das zweite Zeugnis erstellt werden muss, ist mit „Vormittag des folgenden Werktags“ eindeutig definiert. Der Begriff „Vormittag“ ist zwar nicht gesetzlich definiert, bezieht sich im allgemeinen Sprachgebrauch aber ganz eindeutig auf die Zeit vor Mittag, das ist 12 Uhr. Das Gesetz stellt hier auf die im Allgemeinen gebrauchten Tageszeiten ab und nicht etwa auf das Ende bestimmter Dienstperioden. Die Unterbringung entsprach vom Zeitpunkt des Verlangens nach einem zweiten Zeugnis an bis zur Sanierung des Versäumnisses durch die tatsächliche (wenn auch verspätete) Untersuchung und ihre Beurkundung nicht dem Geset...

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