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iFamZ 2, März 2012, Seite 75

Unterhaltsbemessung und Beweislast

iFamZ 2012/47

§ 140 ABGB, § 16 AußStrG

In Detailfragen der Unterhaltsbemessung (zB FLAG-Entlastung) hat der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.

Der Vater ist aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, für seinen Sohn F seit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 680 Euro zu zahlen. Dazu wurde im Vergleich unter anderem Folgendes festgehalten: „ ... Die Anwendung des § 12a FLAG soll hier und auch in Zukunft ausgeschlossen werden. ... Vereinbart wird, dass eine neue Festsetzung des Unterhaltes bei geänderten Verhältnissen möglich ist (Umstandsklausel), jedoch eine rückwirkende Veränderung des Vergleichs ausgeschlossen wird.“

Dem Antrag des Sohnes, den Unterhalt ab zu erhöhen, gab das Erstgericht teilweise statt; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

1. Inhaltlich wendet sich der Vater ausschließlich gegen die Ablehnung der amtswegigen Berücksichtigung der FLAG-Entlastung iS einer Anrechnung von - dem obsorgeberechtigten Elternteil zufließenden - Transferleistungen auf die Unterhaltsleistung. Weitere Einwände werden nicht...

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