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iFamZ 2, März 2012, Seite 62

Besuchs- und Informationsrechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters

iFamZ 2012/38

Art 8 EMRK, §§ 1685, 1686 BGB

EGMR , Beschw-Nr 17080/07, Schneider gg Deutschland

1. Besuchs- und Informationsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters auch bei Fehlen einer familiären Beziehung. Art 8 EMRK gewährt diese Rechte auch aufgrund eines beabsichtigten künftigen Familienlebens.

2. Das Wohl von Kindern, die mit ihrem rechtlichen Vater zusammenleben, aber einen anderen leiblichen Vater haben, kann nicht sachgerecht durch eine gesetzliche Vermutung bestimmt werden, sondern erfordert angesichts der Vielfalt familiärer Konstellationen eine Prüfung des Einzelfalls. Dabei kommt dem Kindeswohl entscheidende Bedeutung zu.

3. Der Besuchs- und Informationsrechte beantragende mutmaßliche leibliche Vater kann nicht auf die Durchführung eines Abstammungsverfahrens verwiesen werden.

Der Bf wurde 1958 geboren und lebt in Fulda, Deutschland. Seit 2001 lebten die Eheleute Herr und Frau H getrennt; Herr H arbeitete in England, Frau H lebte in Deutschland. Die beiden haben eine 1997 geborene Tochter. Ab Mai 2002 führte der Bf mit Frau H eine Beziehung. Frau H wurde im Juni 2003 schwanger. Im September 2003 verließ Frau H den Bf, um wieder mit ihrem Ehemann in England zu leben. Im November 2003 erkannte der...

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