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iFamZ 2, März 2012, Seite 106

Voraussetzung für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils

iFamZ 2012/79

§§ 785, 951 ABGB

Der Schenkungspflichtteil geht zu Lasten des Erben, ist also bis zur Höhe des Nachlasses aus diesem zu decken. Reicht der Nachlass nicht aus, wofür den Kläger die Behauptungs- und Beweislast trifft, kann der Fehlbetrag vom Beschenkten gefordert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine echte oder zumindest eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Bei einem Übergabsvertrag bedarf es des Einverständnisses der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung. Maßgebend ist, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als Geschenk ansehen wollen. Aus einem etwaigen objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kann noch nicht auf eine reine oder gemischte Schenkung geschlossen werden.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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