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iFamZ 2, März 2012, Seite 105

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Freie Wahl der Testamentsform auch nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht!

Dr. T.

Beim BG W. war die Verlassenschaft nach W. E. anhängig. Die Erblasserin hinterließ keine gesetzlichen Erben, wohl aber - aufgrund ihres eingeschränkten Sehvermögens und der Tatsache, dass sie nur ein Handzeichen zu setzen vermochte - ein Testament in Form eines notariellen Protokolls unter Beiziehung zweier Zeugen. Unmittelbar nach Errichtung des Testaments erteilte sie - vollkommen geschäftsfähig - beim Notar eine Vorsorgevollmacht. Die beiden eingesetzten Erben gaben im Verlassenschaftsverfahren Erbantrittserklärungen ab. Durch welche Umstände auch immer gelangte der Akt zur Finanzprokuratur, die, den Erbantrittserklärungen entgegentretend, mit der Behauptung, das Testament sei formungültig, die Heimfälligkeit des Nachlasses geltend machte. Die Finanzprokuratur brachte vor, dass unter Berücksichtigung des Regelungszwecks des § 568 ABGB diese Bestimmung auf jene Fälle analog anzuwenden sei, in denen der Testator vor Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Vorsorgevollmacht erteilt habe, und zwar auch dann, wenn bei Errichtung der letztwilligen Verfügung der Vorsorgefall noch gar nicht eingetreten war. Schon allein die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beschränke den Vollmachtgeber künft...

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