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Anwaltliche Kostennoten sind gerichtlichen Kostenentscheidungen nicht „ungeprüft“ zugrunde zu legen
iFamZ 2012/39
§ 54 Abs 1 a ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2011
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geänderte Regelung der ZPO über gerichtliche Kostenentscheidungen und die ungeprüfte Zugrundelegung des Kostenverzeichnisses bei anwaltlich vertretenen Parteien ist unsachlich und einer verfassungskonformen Auslegung aufgrund der unmissverständlichen Formulierung nicht mehr zugänglich. Das Wort „ungeprüft“ in § 54a Abs 1 dritter Satz ZPO wird aufgehoben.
Anmerkung
Durch die Aufhebung des Wortes „ungeprüft“ in § 54 Abs 1a ZPO hat das Gericht nun (wieder) Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in anwaltlichen Kostennoten zu berücksichtigen. Das Wort „ungeprüft“ ist mit dem der Kundmachung des Erkenntnisses (, BGBl I 2011/108) folgenden Tag, also mit , nicht mehr anzuwenden.
Ulrich Pesendorfer