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Durchbrechung des Neuerungsverbots nur bei aktenkundigen neuen Entwicklungen
iFamZ 2012/49
§ 144 ABGB, § 66 Abs 2 AußStrG
Dem Vater ist im Grundsatz dahin beizupflichten, dass das gem § 66 Abs 2 AußStrG im Revisionsrekursverfahren an sich geltende Neuerungsverbot nach herrschender Rechtsprechung im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen ist, als der OGH aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann berücksichtigen muss, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind (RIS-Justiz RS0048056). Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt. Sie können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen, bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage beruhen (RIS-Justiz RS0106312).
Allerdings verkennt der Vater, dass allein neues Vorbringen in einem Rechtsmittel die betreffenden Behauptungen noch nicht schon zur aktenkundigen und deshalb zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage machen. Dies gilt namentlich für Umstände, die erst noch durch ein Beweisverfahren zu klären sind (2 Ob 130/08v; vgl auch 2 Ob 162/11d), ist doch ein solches Beweisverfahren nicht Aufgabe des OGH, der nicht auch Tatsachen-, sondern ausschließlich Rechtsinstanz ist ...