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Ladung der anordnungsbefugten Person
iFamZ 2012/71
LG Innsbruck , 51 R 106/11d
Wird vom Erstgericht die Person, die die Freiheitsbeschränkungen angeordnet hat, nicht geladen, so bildet dies zwar keinen Nichtigkeitsgrund, es liegt aber ein Verfahrensmangel vor. Die anordnungsbefugte Person ist nämlich vom Verfahren nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen, weshalb auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.