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iFamZ 2, März 2012, Seite 101

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen, formelle Voraussetzungen

iFamZ 2012/69

§§ 5, 6 Abs 1 HeimAufG

LG Linz , 15 R 461/11m

Da die Medikation (Seroquel, Dominal, Risperdal) auf die Vermeidung von Unruhe, Aggressivität, Reizbarkeit und jedenfalls auch auf die Unterbindung von Tätlichkeiten des Bewohners abzielt, stellt die Verabreichung jedes der Medikamente eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG dar.

(...) Im konkreten Fall ist jedoch die Frage, inwieweit durch die Medikamente, etwa auch das als Bedarfsmedikation verabreichte Medikament Risperdal, der therapeutische Zweck verfolgt wurde und wird und ob gelindere Mittel zur Hintanhaltung einer Gefährdung (...) angewendet werden könnten, nicht zu verbreitern, weil es an den formellen Voraussetzungen (nach §§ 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2; 6 Abs 1 HeimAufG) mangelt.

Werden die Regeln über die formellen Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkungen nicht beachtet, ist die Freiheitsbeschränkung ebenso rechtswidrig wie bei Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen; der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens wäre unzulässig (vgl Barth/Engel, Heimrecht, § 5 Anm 1).

(...) Das Medikament Risperdal wurde (...) vom behandelnden Arzt als Einzelverordnung und „bei Unruhe, Aggressivität und wenn er seine Medikamente nicht einnimmt“ verordnet. Die...

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