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Revisionsrekurs nach Tod des Betroffenen (II)
iFamZ 2012/57
§ 278 Abs 2 Satz 3 ABGB, §§ 62 Abs 1, 119 AußStrG
Nach dem Tod der Betroffenen, mit dem die Sachwalterschaft erloschen ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis irgendeines Beteiligten, eine Entscheidung, mit der ein (vorläufiger oder - wie hier - bereits endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, zu überprüfen, nicht mehr vor. Auch die vom Erstgericht (dem Grunde nach) ausgesprochene Kostenersatzpflicht begründet nicht die Zulässigkeit der Erhebung eines Rechtsmittels durch den Erben. Für ein Rechtsmittel an die dritte Instanz ist eine Beschwer allein durch eine Kostenentscheidung ohne Rücksicht darauf zu verneinen, ob es sich um Kosten erster oder zweiter Instanz handelt