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iFamZ 2, März 2012, Seite 71

Anspannung, wenn ein Lehrer statt Geld für Mehrdienstleistungen die Gutschrift auf ein Zeitkonto wählt

iFamZ 2012/43

§ 140 ABGB

Der ab mit 750 Euro vorgenommenen Bemessung des Unterhaltsbeitrags des Vaters lag ein Einkommen als Berufsschullehrer von 4.530 Euro monatlich zugrunde. Vom bis erzielte er ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3.324,87 Euro. Im vorangehenden Schuljahr hatte er jedoch von September 2009 bis Februar 2010 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 4.824,88 Euro erhalten. Die Einkommensreduktion ist darauf zurückzuführen, dass Dauermehrdienstleistungen, die im Unterrichtsjahr 2010/2011 mit einer Vergütung gem § 61 Abs 2 GehG 1956 abzugelten waren, über seinen Antrag einem Zeitkonto gutgeschrieben werden.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts auf 440 Euro monatlich ab ab, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters nicht Folge.

Der OGH billigt die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz im Ergebnis und in der methodischen Ableitung, sodass es genügt, auf die Richtigkeit deren Begründung hinzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Den Revisionsrekursausführungen ist noch zu erwidern: Zunächst ist festzuhalten, dass der nach der Prozentwertmethode bemessene Unterhalt für das im 1...

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