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Überstellung zwischen psychiatrischen Abteilungen, neuerliches Unterbringungsverfahren
iFamZ 2012/64
§ 3 Z 2, §§ 19 f UbG
LG Innsbruck , 54 R 40/11w
Bei jeder Aufnahme eines psychisch Kranken ohne Verlangen ist ein neues Unterbringungsverfahren einzuleiten, was auch dann zu geschehen hat, wenn ein Kranker nach Aufhebung der Unterbringung innerhalb der sonst noch aufrechten gerichtlichen Unterbringungsfrist neuerlich untergebracht wird (3 Ob 510/95). Die Überstellung eines Patienten während aufrechter Frist von einer psychiatrischen Abteilung in eine andere zieht ein neues Verfahren nach sich (vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts, Rz 328).
Diese Auffassung lässt sich nachvollziehbar mit dem Wortlaut des § 3 Z 2 UbG begründen, nach dem es eine unabdingbare Unterbringungsvoraussetzung darstellt, dass der Kranke nicht in anderer Weise, insb außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Dies kann aber immer nur „anstaltsbezogen“ überprüft werden; es ist denkbar, dass eine derartige Alternative in der überstellenden Anstalt nicht gegeben ist, in der übernehmenden aber schon. Allein diese Frage legt aber die Notwendigkeit einer neuerlichen Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen in der übernehmenden Anstalt nahe; in die...